%20(5).png?width=2000&height=750&name=DC_Banner_PF%20(1500%20x%20700%20mm)%20(5).png)
Photovoltaik und Steuern 2024: Alles, was Sie über Steuervorteile wissen müssen
Photovoltaik bietet auch 2024 viele Steuervorteile für Betreiber, insbesondere für Besitzer kleinerer Solaranlagen. Wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage betreiben, müssen Sie heute deutlich geringere bürokratische Hürden überwinden als noch vor einigen Jahren. Der Aufwand für die Steuererklärung ist oft minimal und Sie können von Steuererleichterungen profitieren, ohne sich mit komplizierten Vorschriften auseinandersetzen zu müssen.
Trotz der vereinfachten Steuerregeln gibt es auch 2024 wichtige Aspekte zu beachten – insbesondere für Besitzer größerer PV-Anlagen oder solche, die ihre Solaranlage gewerblich betreiben.
In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die wichtigsten steuerlichen Regelungen für Photovoltaik-Anlagen und zeigen Ihnen, wie Sie sowohl von der Mehrwertsteuer als auch von anderen steuerlichen Vorteilen optimal profitieren können.
▪️Einkommensteuerbefreiung: Anlagen bis 30 kWp (bei Einfamilienhäusern) oder 15 kWp pro Einheit (Mehrfamilienhäuser) sind steuerfrei, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. ▪️Kleinunternehmerregelung: Diese ermöglicht Umsatzsteuerbefreiung, jedoch ohne Vorsteuerabzug. ▪️Vereinfachungsregelung: Betreiber ohne Gewinnerzielungsabsicht können eine Einkommensteuerbefreiung beantragen. ▪️Gewerbesteuer: Meist nur bei gewerblich betriebenen oder größeren Anlagen relevant. |
Steuerregeln für Photovoltaik
Das Jahressteuergesetz 2022 brachte vereinfachte Regelungen, die bis heute vor allem Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp entlasten. Diese Erleichterungen minimieren den bürokratischen Aufwand und machen die Verwaltung unkomplizierter.
Um steuerliche Vorteile maximal auszuschöpfen, ist es jedoch wichtig, sich umfassend über die Mehrwertsteuer und weitere relevante Steuerregeln für Photovoltaik-Anlagen zu informieren.
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen das gleiche Steuerprinzip, wobei der Begriff „Umsatzsteuer“ in der Praxis häufiger verwendet wird.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine wichtige Änderung bei der Mehrwertsteuer für Photovoltaik-Anlagen: Es gilt ein Nullsteuersatz. Dieser umfasst alle wesentlichen Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher. Das bedeutet, dass weder auf den Kauf noch auf die Installation von Photovoltaik-Anlagen Umsatzsteuer anfällt.
Diese Vorschrift wirkt sich auch auf die Umsatzsteuer bei der Einspeisung von Strom ins Netz aus: In der Regel müssen Sie keine Umsatzsteuer auf den Strom zahlen, den Sie ins Netz einspeisen – es sei denn, Sie verzichten auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG, um Vorsteuer geltend zu machen.
Wichtig zu wissen: Der Nullsteuersatz gilt nur für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert wurden. Hat der Verkäufer damals die Installation übernommen, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung für die Anwendung des Nullsteuersatzes entscheidend.
Einkommensteuer
Wenn Sie mit Ihrer PV-Anlage Einnahmen erzielen, müssen Sie in der Regel Einkommensteuer zahlen. Das betrifft vor allem den Verkauf von überschüssigem Strom und den steuerlich relevanten Eigenverbrauch. Generell müssen Sie Ihre Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage in Ihrer Steuererklärung angeben.
Je nachdem, ob Sie Strom verkaufen oder ins Netz einspeisen, gelten jedoch unterschiedliche steuerliche Regelungen:
Regelbesteuerung
Bei der Regelbesteuerung unterliegen Betreiber, die mit ihrer Photovoltaik-Anlage Einkünfte erzielen wollen, der normalen Einkommensteuerpflicht. Das bedeutet, der erzielte Gewinn muss versteuert werden und eine Einkommensteuererklärung ist erforderlich. Zudem können Betreiber die Anschaffungskosten für die Photovoltaik-Anlage über die Abschreibung geltend machen.
Vereinfachungsregelung (seit Juni 2022)
Betreiber ohne Gewinnerzielungsabsicht können beim Finanzamt einen Antrag stellen, wenn sie den Strom hauptsächlich privat nutzen und nur geringe Mengen einspeisen. Die Folge: Es fällt keine Einkommensteuer auf den erzeugten Strom an. Folglich müssen sie auch keine Einkommensteuererklärung abgeben. Jedoch können sie mit dieser Option keine Kosten absetzen oder die Umsatzsteuer geltend machen.
Kleinunternehmerregelung
Betreiber von Anlagen mit weniger als 10 kW Leistung und privatem Stromverbrauch können von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Sie müssen keine Umsatzsteuer abführen, können jedoch auch keine Vorsteuer aus den Anlagekosten abziehen. Wenn sie den erzeugten Strom verkaufen, müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und können die Anschaffungskosten über 20 Jahre abschreiben.
Gewerbesteuer
Auf Photovoltaik-Anlagen fällt Gewerbesteuer an, wenn der Betrieb darauf abzielt, Gewinn zu erwirtschaften. Besonders bei Anlagen über 30 kW ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man eine Gewinnerzielungsabsicht vermutet und Gewerbesteuer fällig wird.
Besitzer kleinerer Anlagen unter 10 kW sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit, insbesondere wenn sie den Strom hauptsächlich für den Eigenbedarf nutzen und nur wenig ins Netz einspeisen.
Bei der Gewerbeanmeldung einer Photovoltaik-Anlage sind zwei Anmeldungen erforderlich: eine beim Finanzamt und eine beim Gewerbeamt.
Beim Finanzamt müssen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausfüllen, um eine unternehmerische Steuernummer zu erhalten. Umsatzsteuerpflichtige Betreiber benötigen außerdem eine Umsatzsteuernummer vom Bundeszentralamt für Steuern.
Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist notwendig, wenn Sie die Anlage gewerblich betreiben. In vielen Fällen ist aber keine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich: Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Einnahmen dauerhaft unter 24.500 Euro liegen.
Wann sind Photovoltaik-Anlagen steuerfrei?
Seit dem 1. Januar 2023 können Betreiber kleinerer Photovoltaik-Anlagen von der Einkommensteuerbefreiung profitieren, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Betroffene Anlagen müssen keine Einkommensteuer auf Einnahmen aus der Einspeisung, dem Verkauf oder Selbstverbrauch zahlen und benötigen keine Steuererklärung oder Gewinnermittlung.
Steuerfrei sind Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden sowie bis 15 kW (peak) pro Einheit bei Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden. Die Gesamtgrenze für mehrere Anlagen eines Steuerpflichtigen beträgt hingegen 100 kW (peak).
Batteriespeicher: steuerlich absetzbar?
Wenn Sie einen Batteriespeicher für Ihre Photovoltaik-Anlage kaufen, beeinflusst das die Besteuerung – und zwar abhängig davon, ob Sie den Speicher gleichzeitig mit der Solaranlage erwerben oder später nachrüsten. Kaufen Sie beides zusammen, können Sie die Photovoltaik-Anlage und den Speicher als eine Gesamtanlage betrachten und die Vorsteuer für den Speicher zurückfordern.
Zudem wird bei der Berechnung Ihres privaten Stromverbrauchs der Strombezugspreis zugrunde gelegt. Voraussetzung ist, dass mindestens 10 % des erzeugten Stroms ins Netz eingespeist werden, unabhängig davon, ob der Strom aus dem Speicher stammt.
Wenn Sie den Batteriespeicher Ihrer Photovoltaik-Anlage später nachrüsten, können Sie ihn steuerlich absetzen – vorausgesetzt, Sie nutzen ihn unternehmerisch. Ein Beispiel dafür ist die Verwendung des Speichers in einer Cloud-Lösung, die Netzdienstleistungen erbringt.
Das Wichtigste zur Steuererklärung
Wenn Ihre Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage bestimmte Freibeträge überschreiten oder Sie gewerblich tätig sind, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. In beiden Fällen müssen Sie sowohl die Einnahmen aus dem Stromverkauf als auch die Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung angeben.
Falls Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Sie können dann aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Unterliegen Sie der Regelbesteuerung, müssen Sie Umsatzsteuer auf die Einspeisung und den selbstgenutzten Strom zahlen, können jedoch die Vorsteuer für Anschaffungs- und Betriebskosten abziehen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie die Abschreibungen Ihrer Photovoltaik-Anlage in Anlage G eintragen, da Sie als Betreiber einer PV-Anlage gewerblich tätig sind.
Wenn Ihre Photovoltaik-Anlage steuerfrei ist, müssen Sie keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen und auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuererklärung ist für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen relevant, wenn sie Strom ins öffentliche Netz einspeisen oder selbst genutzten Strom verbrauchen und dabei der Regelbesteuerung unterliegen. In einem solchen Fall fällt eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den eingespeisten sowie auf den selbstgenutzten Strom an.
Ein großer Vorteil dieser Regelung ist, dass Betreiber die Möglichkeit haben, die Vorsteuer geltend zu machen. Das bedeutet, dass sie die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis der Anlage sowie auf Planungs-, Installations- und Wartungskosten abziehen können.
Allerdings bringt die Regelbesteuerung auch einen Nachteil mit sich: Der Verwaltungsaufwand ist höher, da Betreiber regelmäßig Umsatzsteuererklärungen einreichen müssen. Dieser zusätzliche bürokratische Aufwand kann insbesondere für kleinere Betreiber eine Herausforderung darstellen.
Eine mögliche Entlastung bietet die Option, nach fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Mit dem Wechsel entfällt die Umsatzsteuerpflicht auf den selbstgenutzten Strom, was den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Dieser Schritt kann insbesondere für Betreiber von kleineren Anlagen von Vorteil sein, da er eine Vereinfachung der steuerlichen Pflichten mit sich bringt.
-
Sowohl beim Eigenverbrauch als auch beim Verkauf von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage ist die Umsatzsteuer ein wichtiger Faktor. Folgendes Beispiel zeigt die Auswirkungen der Umsatzsteuer auf den Stromverkauf:
Angenommen, ein Betreiber verkauft 500 kWh Strom zu einem Nettostrompreis von 30 Cent pro kWh. In einem solchen Fall lautet die Berechnung der Umsatzsteuer:
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- ▪️Nettobetrag: 500 kWh * 0,30 € = 150 €
-
-
-
-
-
-
-
-
-
- ▪️Umsatzsteuer (19 %): 150 € * 0,19 = 28,50 €
- ▪️Gesamtbetrag: 150 € + 28,50 € = 178,50 €
Der Betreiber muss die Umsatzsteuer von 28,50 € an das Finanzamt abführen, wenn er nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt. In diesem Fall ist es besonders wichtig, die Umsatzsteuererklärung korrekt auszufüllen.
-
-
Einkommensteuererklärung
Wenn Sie mit Ihrer Anlage Einkünfte erzielen, müssen Sie diese in der Einkommensteuererklärung angeben. Bei kleineren Anlagen unter 10 kW können Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wodurch Sie von der Umsatzsteuer befreit sind, aber keine Vorsteuer geltend machen können.
Größere Anlagen mit gewerblichem Betrieb erfordern eine genauere Steuererklärung, da hier Abschreibungen und steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden müssen.
Die steuerlichen Aspekte sind jedoch nur ein Teil der gesamten Photovoltaik-Anlagen-Planung. Eine umfassende Beratung hilft nicht nur bei der steuerlichen Optimierung, sondern auch dabei, die richtige Größe und Auslegung Ihrer Anlage zu wählen, um alle Vorteile bestmöglich zu nutzen. Kontaktieren Sie uns von RaiffeisenVolt für eine individuelle Beratung!
Steuerliche Vorteile 2024: einfacher Einstieg in Photovoltaik
2024 profitieren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen weiterhin von steuerlichen Erleichterungen – besonders bei kleineren Anlagen bis 30 kWp sorgt ein minimaler Verwaltungsaufwand für eine deutlich einfachere Steuererklärung.
Während Besitzer kleinerer PV-Anlagen von Steuerbefreiungen und vereinfachten Prozessen profitieren, müssen Betreiber größerer oder gewerblicher Anlagen die spezifischen steuerlichen Anforderungen genauer im Blick behalten, um finanzielle Vorteile optimal zu nutzen und Steuerfallen zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
FAQ
Seit Januar 2023 zahlen Sie beim Kauf einer Solaranlage für Ihr Wohnhaus keine Umsatzsteuer mehr, was die Anschaffungskosten senkt. Zudem sind die Gewinne aus Ihrer privaten PV-Anlage in der Regel steuerfrei. Allerdings können Sie in diesem Fall keine steuerlichen Abzüge für die Anlage geltend machen.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, fällt keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung an. Diese Vergütung erhalten Sie für den Strom, den Sie ins öffentliche Netz einspeisen. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer zahlen und auch nichts an das Finanzamt abführen müssen.
Unsere Standorte
-
Meschede
RaiffeisenVolt GmbHAuf’m Brinke 15, 59872 Meschede -
Edertal-Giflitz
RaiffeisenVolt GmbHBahnhofstraße 29, 34549 Edertal -
Erfurt
RaiffeisenVolt GmbHAugust-Röbling-Straße 4, 99091 Erfurt
