Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) der RaiffeisenVolt GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Verträge der RaiffeisenVolt GmbH, Auf’m Brinke 15, 59872 Meschede, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 14495, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Weide (nachfolgend „RaiffeisenVolt“).
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen RaiffeisenVolt und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über die Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Projektierung, Koordination und sonstige vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Speichersystemen, Ladeinfrastruktur, Energie-Management-Systemen und vergleichbaren energietechnischen Lösungen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn RaiffeisenVolt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn RaiffeisenVolt in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen, das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie projektspezifische Anlagen und Leistungsbeschreibungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kollisionsfall in der dort genannten oder sich aus den Vertragsunterlagen ergebenden Rangfolge vor.
2. Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsunterlagen
2.1 Angebote von RaiffeisenVolt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch
a) schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von RaiffeisenVolt oder
b) Beginn der Leistungsausführung durch RaiffeisenVolt auf Grundlage der Bestellung des Auftraggebers.
2.3 Für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen gilt folgende Rangfolge, soweit nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart ist:
a) individuelle Vereinbarungen,
b) Auftragsbestätigung,
c) Angebot einschließlich Anlagen, Leistungsverzeichnis, technischer Beschreibung, Terminplan und
Schnittstellenbeschreibung,
d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4 Angaben in Katalogen, Produktunterlagen, Visualisierungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen oder sonstigen vorvertraglichen Unterlagen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in die Vertragsunterlagen aufgenommen wurden.
3. Leistungsumfang
3.1 RaiffeisenVolt schuldet ausschließlich die Leistungen, die in Angebot, Auftragsbestätigung und den einbezogenen Anlagen ausdrücklich beschrieben sind.
3.2 Soweit vertraglich vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere
a) Lieferung der vereinbarten Komponenten,
b) Montage und Installation,
c) vereinbarte Zählerschrankarbeiten,
d) die vertraglich übernommene Kommunikation mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Zertifizierer oder sonstigen Beteiligten,
e) die vertraglich übernommenen Anmeldungen und Meldepflichten,
f) die technische Inbetriebnahme oder Herbeiführung der technischen Inbetriebsetzungsreife.
3.3 RaiffeisenVolt schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Ertrag, keine bestimmte Einspeisemenge, keine bestimmte Autarkiequote, keinen bestimmten Eigenverbrauchsanteil und keine bestimmte Amortisation, sofern dies nicht ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.
3.4 RaiffeisenVolt schuldet ferner keinen bestimmten Erfolg hinsichtlich Bearbeitungsdauer, Freigabe, Genehmigung, Terminvergabe, Zählerwechsel, Einspeisezusage, Zertifizierung oder sonstiger Entscheidung des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, Zertifizierers, von Behörden oder sonstigen Dritten. Geschuldet ist ausschließlich die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich übernommenen eigenen Leistungen.
3.5 Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere
a) statische Prüfung, statischer Nachweis oder Tragwerksplanung,
b) bauseitige oder kundenseitige Internet-, WLAN- oder Mobilfunkinfrastruktur,
c) O&M-, Monitoring-, Fernüberwachungs-, Wartungs-, Entstörungs- oder sonstige Serviceleistungen nach Abnahme,
d) Leistungen außerhalb des ausdrücklich beschriebenen Scopes,
e) Maßnahmen, die infolge bislang nicht offengelegter oder nicht erkennbarer Objekt-, Bestands- oder Netzinfrastrukturmängel erforderlich werden.
3.6 Soweit Zählerschrankarbeiten, Anpassungen der elektrischen Bestandsanlage oder sonstige Nebenleistungen geschuldet sind, beschränkt sich der Leistungsumfang auf die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Maßnahmen. Zusätzliche oder weitergehende Maßnahmen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere:
a) rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Ansprechpartner,
b) Gewährung des ungehinderten und sicheren Zugangs zu allen für die Leistungserbringung erforderlichen Bereichen,
c) Bereitstellung einer geeigneten Baustellen- und Arbeitsumgebung,
d) Koordination und rechtzeitige Mitwirkung von Drittgewerken, soweit diese nicht ausdrücklich von RaiffeisenVolt übernommen wurde,
e) rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher statischer Nachweise, soweit diese erforderlich sind,
f) rechtzeitige Anzeige besonderer tatsächlicher, technischer oder rechtlicher Umstände am Standort.
4.2 Soweit für bestimmte Funktionen, insbesondere Fernzugriff, Datenübertragung oder Monitoring, eine Internet- oder WLAN-Verbindung erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Verantwortung bereitzustellen. Eine fehlende oder ungeeignete Verbindung berührt die Abnahmefähigkeit der Installationsleistung nicht, sofern die Anlage im Übrigen vertragsgemäß funktionsfähig ist.
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dadurch verursachter Mehraufwand ist von dem Auftraggeber gesondert zu vergüten.
5. Termine, Fristen und Behinderungen
5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Nicht verbindliche Terminangaben beruhen auf dem bei Vertragsschluss bekannten Projektstand und stehen unter dem Vorbehalt ausbleibender Behinderungen, rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers, rechtzeitiger Leistung von Vorunternehmern und ordnungsgemäßer Mitwirkung Dritter.
5.3 Verzögerungen und Leistungshindernisse, die RaiffeisenVolt nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von
a) fehlender, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers,
b) nachträglicher Änderungen des Leistungsumfangs,
c) fehlender Unterlagen, Freigaben oder Entscheidungen von Dritten,
d) Verzögerungen durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Zertifizierer, Behörden oder sonstige nicht von RaiffeisenVolt beherrschbare Dritte,
e) Lieferengpässen, Materialknappheit, Transportstörungen oder unvorhersehbaren Ereignissen,
f) höherer Gewalt, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen.
5.4 RaiffeisenVolt wird den Auftraggeber über wesentliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen in angemessenem Umfang informieren.
5.5 Soweit sich aufgrund von Behinderungen oder Änderungen Mehrkosten ergeben, sind diese von dem Auftraggeber zu tragen, soweit sie aus dessen Sphäre stammen oder auf nachträglichen Änderungswünschen beruhen.
6. Vor-Ort-Prüfung, Änderungen, Zusatz- und Nachtragsleistungen
6.1 Soweit die technische oder tatsächliche Eignung des Standorts oder der Bestandsanlage erst nach Vertragsschluss oder im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung abschließend beurteilt werden kann, steht die Ausführung unter dem Vorbehalt, dass keine bei Vertragsschluss nicht erkennbaren wesentlichen Hindernisse bestehen.
6.2 Ergibt sich nach Vertragsschluss oder während der Ausführung, dass
a) die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort von den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Annahmen wesentlich abweichen,
b) Angaben des Auftraggebers unvollständig oder unzutreffend waren,
c) zusätzliche technische, rechtliche, sicherheitsrelevante oder netzseitige Anforderungen bestehen oder
d) zusätzliche Leistungen erforderlich werden, ist RaiffeisenVolt berechtigt, ein angepasstes Leistungs-, Termin- und Vergütungsangebot zu unterbreiten.
6.3 Bis zur Einigung über eine erforderliche Anpassung oder einen Nachtrag ist RaiffeisenVolt berechtigt, die betroffenen Leistungen auszusetzen, soweit deren Fortführung ohne Klärung technisch, wirtschaftlich oder rechtlich nicht zumutbar ist.
6.4 Zusatz-, Änderungs- und Nachtragsleistungen sind gesondert zu vergüten. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, soweit sich die Änderungen auf Planung, Beschaffung, Montage oder Koordination auswirken.
6.5 Muss eine vorgesehene Komponente aus Gründen ersetzt werden, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, ist RaiffeisenVolt berechtigt, eine technisch gleichwertige oder höherwertige Komponente einzusetzen, sofern Funktion, Sicherheit und Eignung für den Vertragszweck nicht beeinträchtigt werden. Führt dies zu Mehr- oder Minderkosten, erfolgt eine angemessene Vergütungsanpassung.
7. Abnahme
7.1 Soweit die vertraglich geschuldete Leistung werkvertraglicher Natur ist oder einen werkvertraglichen Erfolg umfasst, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt und abnahmefähig ist.
7.2 Die Leistung ist insbesondere auch dann abnahmefähig, wenn
a) lediglich unwesentliche Mängel vorliegen oder
b) netzbetreiber-, messstellenbetreiber-, zertifizierer- oder behördenseitige Freigaben, Terminvergaben, Zählerwechsel, Einspeisezusagen oder sonstige Dritthandlungen noch ausstehen, sofern diese nicht von RaiffeisenVolt zu vertreten sind und die Anlage im Übrigen funktionsfähig oder technisch inbetriebsetzungsreif ist.
7.3 RaiffeisenVolt zeigt dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft in Textform an. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Abnahmeanzeige abzunehmen oder unter konkreter Benennung wesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern.
7.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
7.5 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ist er verpflichtet, an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken.
7.6 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn
a) der Auftraggeber die Leistung oder einen wesentlichen Teil hiervon in Benutzung nimmt, es sei denn, die Benutzung erfolgt ausschließlich zu Testzwecken, oder
b) der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 7.3 unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.
7.7 Über die Abnahme soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Die Wirksamkeit der Abnahme hängt jedoch nicht vom Zustandekommen eines unterzeichneten Protokolls ab, sofern die Voraussetzungen der Abnahme im Übrigen vorliegen.
8. Vergütung, Abschlagszahlungen und Fälligkeit
8.1 Es gilt die im Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem Nachtrag ausgewiesene Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
8.2 Abschlagszahlungen können entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan oder entsprechend dem Wert der nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangt werden.
8.3 Soweit kein besonderer Zahlungsplan vereinbart ist, ist RaiffeisenVolt berechtigt, monatlich oder nach Projektfortschritt Abschlagsrechnungen für nachgewiesene vertragsgemäß erbrachte Leistungen zu stellen.
8.4 Die Schlusszahlung wird mit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.
8.5 Zahlungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.7 Im Falle des Zahlungsverzugs ist RaiffeisenVolt berechtigt, die weitere Leistungsausführung nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung bis zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.
8.8 Bei Zahlungsverzug ist RaiffeisenVolt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von RaiffeisenVolt, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.
9.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der offenen Forderung von RaiffeisenVolt an diese ab. RaiffeisenVolt nimmt die Abtretung an.
9.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt RaiffeisenVolt Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
9.4 Soweit gelieferte Gegenstände infolge Einbaus wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
10. Mängelrechte
10.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
10.2 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel, soweit ihm eine Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbar ist, unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige soll in Textform erfolgen und den Mangel hinreichend beschreiben.
10.3 RaiffeisenVolt ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
10.4 Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung beruht auf
a) Bedienungsfehlern des Auftraggebers oder Dritter,
b) Veränderungen an der Anlage nach Abnahme,
c) Eingriffen nicht von RaiffeisenVolt beauftragter Dritter,
d) ungeeigneten oder fehlenden bauseitigen Voraussetzungen,
e) fehlender oder ungeeigneter Internet-/WLAN-Verbindung,
f) Störungen im Verantwortungsbereich von Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Telekommunikationsanbietern oder sonstigen Dritten.
10.5 Ist eine Mängelrüge unbegründet oder beruht die beanstandete Störung nicht auf einer von RaiffeisenVolt zu vertretenden Pflichtverletzung, kann RaiffeisenVolt den Prüf- und Mehraufwand nach den üblichen Sätzen abrechnen.
10.6 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen wegen Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11.
11. Haftung
11.1 RaiffeisenVolt haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von RaiffeisenVolt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung von RaiffeisenVolt bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.4 RaiffeisenVolt haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle, Freigabeverweigerungen, Terminverschiebungen oder sonstige Nachteile, die allein auf Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Vorgaben, Unterlassungen oder Störungen von Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Zertifizierer, Behörden, Telekommunikationsanbietern oder sonstigen Dritten beruhen, die nicht Erfüllungsgehilfen von RaiffeisenVolt sind. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erbringung der von RaiffeisenVolt selbst übernommenen Leistungen bleibt unberührt.
11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RaiffeisenVolt.
12. Kündigung, Rücktritt und Leistungsunterbrechung
12.1 Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
12.2 RaiffeisenVolt ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn
a) der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht erbringt,
b) fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht geleistet werden,
c) sich nach Vertragsschluss wesentliche Umstände ergeben, die die technische, rechtliche oder wirtschaftliche Durchführbarkeit erheblich beeinträchtigen und die nicht aus der Sphäre von RaiffeisenVolt stammen,
d) eine Fortsetzung der Leistungserbringung aus von RaiffeisenVolt nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar wird.
12.3 Im Falle einer berechtigten Kündigung oder Leistungsunterbrechung nach Ziffer 12.2 hat RaiffeisenVolt Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz des hierdurch entstandenen Mehraufwands, soweit der Grund aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.
13. Höhere Gewalt
13.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von RaiffeisenVolt nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen RaiffeisenVolt, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit auszusetzen.
13.2 Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
14. Geistiges Eigentum und Unterlagen
14.1 An Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, technischen Unterlagen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält sich RaiffeisenVolt sämtliche Eigentums-, Urheberund Nutzungsrechte vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
14.2 Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von RaiffeisenVolt weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden.
15. Vertraulichkeit
15.1 Die Parteien werden sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, vertraulich behandeln.
15.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
b) allgemein bekannt oder ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt werden,
c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder
d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von RaiffeisenVolt. RaiffeisenVolt bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
16.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von RaiffeisenVolt in Textform abzutreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
16.5 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.
16.6 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung enthält die Datenschutzerklärung von RaiffeisenVolt, abrufbar unter https://raiffeisenvolt.de/datenschutz/.