Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2C) der RaiffeisenVolt GmbH
Kern-AGB für Verträge mit privaten Endkunden (Verbrauchern, § 13 BGB); das projektspezifische Angebot, die Auftragsbestätigung sowie die gesetzliche Widerrufsbelehrung gehen vor, soweit einschlägig.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Verträge der RaiffeisenVolt GmbH, Auf’m Brinke 15, 59872 Meschede, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 14495, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Weide (nachfolgend „RaiffeisenVolt“), mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Kunde“). Der Kunde muss volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig oder anderweitig rechtlich zum Abschluss und zur Durchführung des jeweiligen Vertrags befugt sein. Ist der Kunde minderjährig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, setzt der Vertragsschluss die vorherige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters voraus; der Kunde hat die Zustimmung auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. RaiffeisenVolt ist berechtigt, den Vertragsschluss abzulehnen, die Leistungserbringung bis zur Klärung auszusetzen und den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die erforderliche Zustimmung nicht nachgewiesen wird.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen RaiffeisenVolt und Kunden über die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Speichersystemen, Ladeinfrastruktur, Energie-Management-Systemen und vergleichbaren energietechnischen Lösungen für private Zwecke.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RaiffeisenVolt stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.3 Individuelle Vereinbarungen, das Angebot und die Auftragsbestätigung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kollisionsfall vor.
2. Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsunterlagen
2.1 Angebote von RaiffeisenVolt sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich und befristet bezeichnet sind.
Der Kunde nimmt diese Bedingungen nach ihrer Anzeige durch Anklicken eines hierfür vorgesehenen, nicht vorausgewählten Bestätigungsfeldes oder durch Unterzeichnung des Auftrags ausdrücklich an; RaiffeisenVolt dokumentiert diese Annahme. Ein Vertrag kommt zustande, sobald RaiffeisenVolt den Auftrag des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigt oder mit der Leistungsausführung beginnt, jeweils vorausgesetzt, dass der Kunde diese Bedingungen zuvor ausdrücklich angenommen hat.
2.3 Für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen gilt folgende Rangfolge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist: a) individuelle Vereinbarungen, b) Auftragsbestätigung, c) Angebot einschließlich Anlagen und technischer Beschreibung, d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4 Angaben in Prospekten, Katalogen, Visualisierungen, Wirtschaftlichkeits- oder Ertragsberechnungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in die Vertragsunterlagen aufgenommen wurden.
3. Widerrufsrecht für Verbraucher
Schließt der Kunde den Vertrag im Fernabsatz (z. B. telefonisch, per E-Mail oder über die Website von RaiffeisenVolt) oder außerhalb der Geschäftsräume von RaiffeisenVolt (z. B. bei einem Termin beim Kunden vor Ort) als Verbraucher ab, steht ihm das nachfolgend beschriebene gesetzliche Widerrufsrecht zu. Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht auch bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen von RaiffeisenVolt zu. Soweit kein Verbraucherbauvertrag vorliegt,besteht insbesondere bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen von RaiffeisenVolt kein Widerrufsrecht.
Die folgende Widerrufsbelehrung gilt für Verträge über die einheitliche Leistung aus Lieferung, , Installation und Inbetriebnahme der vereinbarten Anlage.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Sie erreichen RaiffeisenVolt GmbH unter der Anschrift
Auf’m Brinke 15, 59872 Meschede und per E-Mail unter info@raiffeisenvolt.de.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die von uns gelieferten Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Dies gilt nicht, wenn wir angeboten haben, die bei Ihnen installierten Waren auf eigene Kosten auszubauen und zurückzunehmen.
Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass die Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An RaiffeisenVolt GmbH, Auf’m Brinke 15, 59872 Meschede, E-Mail: info@raiffeisenvolt.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Das Widerrufsrecht hinsichtlich der Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen erlischt vorzeitig, wenn RaiffeisenVolt die se Leistungen vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht hinsichtlich dieser Leistungen bei vollständiger Erbringung durch RaiffeisenVolt verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
4. Leistungsumfang
4.1 RaiffeisenVolt schuldet die in Angebot, Auftragsbestätigung und den einbezogenen Anlagen ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
4.2 Soweit vertraglich vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere a) Lieferung der vereinbarten Komponenten, b) Montage und Installation, c) vereinbarte Zählerschrankarbeiten, d) die vertraglich übernommene Kommunikation mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder sonstigen Beteiligten, e) die vertraglich übernommenen Anmeldungen und Meldepflichten, f) die technische Inbetriebnahme.
4.3 RaiffeisenVolt schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Ertrag, keine bestimmte Einspeisemenge, keine bestimmte Autarkiequote und keine bestimmte Amortisation, sofern dies nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde. Enthält das Angebot eine konkrete Wirtschaftlichkeits- oder Ertragsprognose, wird diese nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist.
4.4 Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere a) statische Prüfung oder Tragwerksplanung, b) eine funktionsfähige Internet- oder WLAN-Verbindung, c) Wartungs-, Monitoring- oder sonstige Serviceleistungen nach Abnahme, d) Leistungen außerhalb des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung, insbesondere a) ungehinderten und sicheren Zugang zum Grundstück und den relevanten Anlagenteilen, b) die für die Montage erforderliche Stromversorgung vor Ort, c) rechtzeitige Mitteilung besonderer baulicher, technischer oder rechtlicher Umstände am Standort, d) rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher Genehmigungen, soweit deren Beschaffung dem Kunden obliegt.
5.2 Verzögert sich die Leistungserbringung, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
6. Termine und Fristen
6.1 Verbindlich sind Termine nur, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Zeiträume, die auf dem bei Vertragsschluss bekannten Projektstand beruhen.
6.2 Verzögerungen aufgrund von Umständen, die RaiffeisenVolt nicht zu vertreten hat, insbesondere fehlender Mitwirkung des Kunden, Entscheidungen von Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Behörden, Lieferengpässen oder höherer Gewalt, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen. RaiffeisenVolt informiert den Kunden hierüber in angemessenem Umfang.
7. Vor-Ort-Prüfung, Änderungen und Zusatzleistungen
7.1 Ergibt sich nach Vertragsschluss oder im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Annahmen abweichen oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, unterbreitet RaiffeisenVolt dem Kunden ein Angebot über die Anpassung von Leistung, Termin und Vergütung sowie über die Vergütung der bis dahin in diesem Zusammenhang erforderlichen und nachweislich erbrachten Vor-Ort-Prüfungen und Planungsleistungen.
7.2 Die Anpassung wird erst mit Zustimmung des Kunden Vertragsbestandteil. Bis zur Einigung ist RaiffeisenVolt berechtigt, die betroffenen Leistungen zurückzustellen, soweit deren Fortführung ohne Klärung nicht zumutbar ist. Verweigert der Kunde die Zustimmung oder kommt keine Einigung zustande, sind die bis dahin in diesem Zusammenhang erforderlichen und nachweislich erbrachten Vor-Ort-Prüfungen und Planungsleistungen in der im Änderungsangebot hierfür ausgewiesenen Höhe zu vergüten, soweit sie nicht bereits von der vereinbarten Vergütung umfasst sind. Jede Partei kann den von der Anpassung betroffenen Teil des Vertrags in Textform kündigen.
7.3 Muss eine vorgesehene Komponente aus bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gründen ersetzt werden, darf RaiffeisenVolt eine technisch gleichwertige oder höherwertige Komponente einsetzen, sofern Funktion, Sicherheit und Eignung für den Vertragszweck nicht beeinträchtigt werden. Mehrkosten bedürfen der Zustimmung des Kunden; Minderkosten werden erstattet.
8. Abnahme
8.1 Soweit die vertraglich geschuldete Leistung werkvertraglicher Natur ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt und abnahmefähig ist; in sich abgeschlossene werkvertragliche Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
8.2 RaiffeisenVolt zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft in Textform an und fordert ihn zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwölf Werktagen auf. In der Aufforderung weist RaiffeisenVolt den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
8.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
8.4 Über die Abnahme wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt.
Die Einordnung als Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB ist für jedes Projekt vor Vertragsschluss projektbezogen vorzunehmen. Wird der Vertrag als Verbraucherbauvertrag eingeordnet, ist eine projektbezogene Vertragsfassung einschließlich der gesetzlich erforderlichen Baubeschreibung und Widerrufsbelehrung nach § 650l BGB zu verwenden; die Abschlagszahlungen und Sicherheiten richten sich nach § 650m BGB.
9. Vergütung, Abschlagszahlungen und Fälligkeit
9.1 Es gilt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Vergütung einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
9.2 Abschlagszahlungen werden monatlich zum Monatsende entsprechend dem Wertzuwachs der bis dahin bereits erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen in Rechnung gestellt und können verlangt werden (§ 632a BGB). Der Kunde kann bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs verlangen. Bei einem Verbraucherbauvertrag darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB nicht übersteigen. Der Unternehmer hat dem Kunden bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB).
9.3 Die Schlusszahlung wird bei werkvertraglichen Leistungen mit deren Abnahme, bei nicht werkvertraglichen Leistungen mit vollständiger Lieferung oder Erbringung und bei gemischten Leistungen mit Abnahme der werkvertraglichen Leistungen sowie vollständiger Lieferung oder Erbringung der nicht werkvertraglichen Leistungen und jeweils mit mit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.
9.4 Zahlungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.5 Bei Zahlungsverzug ist RaiffeisenVolt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 1 BGB); die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
9.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum von RaiffeisenVolt, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.
10.2 Soweit gelieferte Gegenstände infolge des Einbaus wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. Sofern der vereinbarte Preis vor dem Einbau noch nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde RaiffeisenVolt vor dem Einbau eine angemessene Sicherheit in Höhe des noch offenen Betrags zu stellen.
11. Mängelrechte
11.1 Soweit gesetzlich zulässig, werden sämtliche über die in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien hinausgehenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen und Zusicherungen ausgeschlossen, insbesondere eine Gewährleistung der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, der Rechtsinhaberschaft oder der Nichtverletzung von Rechten Dritter sowie Gewährleistungen, die sich aus Geschäftsbeziehungen, Handelsbräuchen oder Verkehrssitten ergeben. Zwingende gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
11.2 Der Kunde wird gebeten, offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung anzuzeigen, um RaiffeisenVolt die Nacherfüllung zu erleichtern; die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt, auch wenn eine Anzeige unterbleibt.
11.3 Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung beruht auf a) Bedienungsfehlern des Kunden, b) nicht von RaiffeisenVolt veranlassten Eingriffen Dritter, c) fehlender oder ungeeigneter Internet-/WLAN-Verbindung oder d) Störungen im Verantwortungsbereich von Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Telekommunikationsanbietern.
12. Haftung
12.1 RaiffeisenVolt haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
12.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von RaiffeisenVolt, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach insgesamt auf den jeweils niedrigeren Betrag der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis aufgrund dieses Vertrags gezahlten Vergütung und 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung beschränkt; die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen t. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich zwingend unbeschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung von RaiffeisenVolt bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RaiffeisenVolt.
13. Kündigung und Rücktritt
Eine ordentliche Kündigung des Kunden außerhalb des gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 648 BGB ist ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen (§ 648 BGB), bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform und wird mit ihrem Zugang bei RaiffeisenVolt wirksam, sofern der Kunde keinen späteren Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt. Kündigt der Kunde, kann RaiffeisenVolt die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung wird vermutet, dass RaiffeisenVolt 5 % der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, sofern der Kunde nicht höhere ersparte Aufwendungen nachweist. Ansprüche von RaiffeisenVolt auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt. Dieser Anspruch bleibt auch bei einer Kündigung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unberührt. Zur Abrechnung werden insbesondere die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen, bereits bestellte oder beschaffte Komponenten sowie nachweislich angefallene Kosten für Planung, Baustellenanfahrten, Demontage, Lagerung und sonstige Abwicklung berücksichtigt, soweit diese Aufwendungen nicht erspart oder anderweitig verwertbar sind. RaiffeisenVolt weist die abgerechneten Positionen durch geeignete Unterlagen, insbesondere Bestellungen, Rechnungen und Leistungsnachweise, nach.
RaiffeisenVolt ist berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit oder aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht erbringt oder mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung in Verzug bleibt. Die Kündigung durch RaiffeisenVolt bedarf der Textform. Die ordentliche Kündigung wird zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam. Die Kündigung aus wichtigem Grund wird mit ihrem Zugang beim Kunden wirksam, sofern RaiffeisenVolt keinen späteren Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt. Eine Verlängerung des Vertrags über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, die der Zustimmung von RaiffeisenVolt bedarf. Bis zur vollständigen Nachholung der Mitwirkung oder Begleichung der fälligen Zahlungen ist RaiffeisenVolt berechtigt, die Leistungserbringung zurückzuhalten. Im Fall einer Kündigung aus diesen Gründen kann RaiffeisenVolt die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie nachweislich angefallene und nicht ersparte Aufwendungen abrechnen und im gesetzlich zulässigen Umfang Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen. Eine Ausfallvergütung für den Zeitraum, in dem die Leistungserbringung wegen der Pflichtverletzung ausfällt, bemisst sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Die geltend gemachten Kosten und Schäden weist RaiffeisenVolt durch geeignete Unterlagen nach. Sämtliche bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen von RaiffeisenVolt werden mit der Vertragsbeendigung fällig. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von RaiffeisenVolt bleiben unberührt.
14. Höhere Gewalt
14.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von RaiffeisenVolt nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen RaiffeisenVolt, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit auszusetzen.
14.2 Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
15. Geistiges Eigentum und Unterlagen
An sämtlichen von RaiffeisenVolt im Zusammenhang mit den Leistungen bereitgestellten oder geschaffenen Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Dokumenten, Software, Technologien, Methoden, Werkzeugen, Konfigurationen, Verbesserungen, Bearbeitungen, Weiterentwicklungen, Arbeitsergebnissen und sonstigem damit verbundenen geistigen Eigentum behält sich RaiffeisenVolt sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde erhält hieran ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen erforderlich ist.
16. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung enthält die Datenschutzerklärung von RaiffeisenVolt, abrufbar unter raiffeisenvolt.de/datenschutz.
17. Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
18. Rechtswahl und Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Vorschriften, die unabhängig von dieser Rechtswahl Anwendung finden, bleiben unberührt.
18.2 Für Klagen des Kunden gegen RaiffeisenVolt sowie für Klagen von RaiffeisenVolt gegen den Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich das für den Sitz von RaiffeisenVolt zuständige Gericht zuständig.
18.3 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Das Unternehmen ist berechtigt, diesen Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, wenn es den Kunden hierüber in Textform per E-Mail oder an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten informiert. In der Mitteilung werden die Änderungen und ihr Inkrafttreten klar dargestellt; bei Änderungen, die Rechte des Kunden wesentlich einschränken oder seine Pflichten wesentlich erweitern, wird der Kunde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nutzung der betroffenen Leistungen vor dem Inkrafttreten einzustellen. Setzt der Kunde die Nutzung der betroffenen Leistungen nach dem Inkrafttreten fort, gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen. Dies gilt nicht für eine Änderung dieses Textformerfordernisses, die weiterhin der Textform bedarf.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) der RaiffeisenVolt GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Verträge der RaiffeisenVolt GmbH, Auf’m Brinke 15, 59872 Meschede, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 14495, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Weide (nachfolgend „RaiffeisenVolt“).
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen RaiffeisenVolt und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über die Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Projektierung, Koordination und sonstige vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Speichersystemen, Ladeinfrastruktur, Energie-Management-Systemen und vergleichbaren energietechnischen Lösungen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn RaiffeisenVolt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn RaiffeisenVolt in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen, das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie projektspezifische Anlagen und Leistungsbeschreibungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kollisionsfall in der dort genannten oder sich aus den Vertragsunterlagen ergebenden Rangfolge vor.
2. Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsunterlagen
2.1 Angebote von RaiffeisenVolt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande durch a) schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von RaiffeisenVolt oder b) Beginn der Leistungsausführung durch RaiffeisenVolt auf Grundlage der Bestellung des Auftraggebers.
2.3 Für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen gilt folgende Rangfolge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist: a) individuelle Vereinbarungen, b) Auftragsbestätigung, c) Angebot einschließlich Anlagen, Leistungsverzeichnis, technischer Beschreibung, Terminplan und Schnittstellenbeschreibung, d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4 Angaben in Katalogen, Produktunterlagen, Visualisierungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen oder sonstigen vorvertraglichen Unterlagen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in die Vertragsunterlagen aufgenommen wurden.
3. Leistungsumfang
3.1 RaiffeisenVolt schuldet ausschließlich die Leistungen, die in Angebot, Auftragsbestätigung und den einbezogenen Anlagen ausdrücklich beschrieben sind.
3.2 Soweit vertraglich vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere a) Lieferung der vereinbarten Komponenten, b) Montage und Installation, c) vereinbarte Zählerschrankarbeiten, d) die vertraglich übernommene Kommunikation mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Zertifizierer oder sonstigen Beteiligten, e) die vertraglich übernommenen Anmeldungen und Meldepflichten, f) die technische Inbetriebnahme oder Herbeiführung der technischen Inbetriebsetzungsreife.
3.3 RaiffeisenVolt schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Ertrag, keine bestimmte Einspeisemenge, keine bestimmte Autarkiequote, keinen bestimmten Eigenverbrauchsanteil und keine bestimmte Amortisation, sofern dies nicht ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.
3.4 RaiffeisenVolt schuldet ferner keinen bestimmten Erfolg hinsichtlich Bearbeitungsdauer, Freigabe, Genehmigung, Terminvergabe, Zählerwechsel, Einspeisezusage, Zertifizierung oder sonstiger Entscheidung des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, Zertifizierers, von Behörden oder sonstigen Dritten. Geschuldet ist ausschließlich die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich übernommenen eigenen Leistungen.
3.5 Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere a) statische Prüfung, statischer Nachweis oder Tragwerksplanung, b) bauseitige oder kundenseitige Internet-, WLAN- oder Mobilfunkinfrastruktur, c) O&M-, Monitoring-, Fernüberwachungs-, Wartungs-, Entstörungs- oder sonstige Serviceleistungen nach Abnahme, d) Leistungen außerhalb des ausdrücklich beschriebenen Scopes, e) Maßnahmen, die infolge bislang nicht offengelegter oder nicht erkennbarer Objekt-, Bestands- oder Netzinfrastrukturmängel erforderlich werden.
3.6 Soweit Zählerschrankarbeiten, Anpassungen der elektrischen Bestandsanlage oder sonstige Nebenleistungen geschuldet sind, beschränkt sich der Leistungsumfang auf die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Maßnahmen. Zusätzliche oder weitergehende Maßnahmen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere: a) rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Ansprechpartner, b) Gewährung des ungehinderten und sicheren Zugangs zu allen für die Leistungserbringung erforderlichen Bereichen, c) Bereitstellung einer geeigneten Baustellen- und Arbeitsumgebung, d) Koordination und rechtzeitige Mitwirkung von Drittgewerken, soweit diese nicht ausdrücklich von RaiffeisenVolt übernommen wurde, e) rechtzeitige Bereitstellung erforderlicher statischer Nachweise, soweit diese erforderlich sind, f) rechtzeitige Anzeige besonderer tatsächlicher, technischer oder rechtlicher Umstände am Standort.
4.2 Soweit für bestimmte Funktionen, insbesondere Fernzugriff, Datenübertragung oder Monitoring, eine Internet- oder WLAN-Verbindung erforderlich ist, hat der Auftraggeber diese auf eigene Verantwortung bereitzustellen. Eine fehlende oder ungeeignete Verbindung berührt die Abnahmefähigkeit der Installationsleistung nicht, sofern die Anlage im Übrigen vertragsgemäß funktionsfähig ist.
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dadurch verursachter Mehraufwand ist von dem Auftraggeber gesondert zu vergüten.
5. Termine, Fristen und Behinderungen
5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Nicht verbindliche Terminangaben beruhen auf dem bei Vertragsschluss bekannten Projektstand und stehen unter dem Vorbehalt ausbleibender Behinderungen, rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers, rechtzeitiger Leistung von Vorunternehmern und ordnungsgemäßer Mitwirkung Dritter.
5.3 Verzögerungen und Leistungshindernisse, die RaiffeisenVolt nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von a) fehlender, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers, b) nachträglicher Änderungen des Leistungsumfangs, c) fehlender Unterlagen, Freigaben oder Entscheidungen von Dritten, d) Verzögerungen durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Zertifizierer, Behörden oder sonstige nicht von RaiffeisenVolt beherrschbare Dritte, e) Lieferengpässen, Materialknappheit, Transportstörungen oder unvorhersehbaren Ereignissen, f) höherer Gewalt, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen.
5.4 RaiffeisenVolt wird den Auftraggeber über wesentliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen in angemessenem Umfang informieren.
5.5 Soweit sich aufgrund von Behinderungen oder Änderungen Mehrkosten ergeben, sind diese von dem Auftraggeber zu tragen, soweit sie aus dessen Sphäre stammen oder auf nachträglichen Änderungswünschen beruhen.
6. Vor-Ort-Prüfung, Änderungen, Zusatz- und Nachtragsleistungen
6.1 Soweit die technische oder tatsächliche Eignung des Standorts oder der Bestandsanlage erst nach Vertragsschluss oder im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung abschließend beurteilt werden kann, steht die Ausführung unter dem Vorbehalt, dass keine bei Vertragsschluss nicht erkennbaren wesentlichen Hindernisse bestehen.
6.2 Ergibt sich nach Vertragsschluss oder während der Ausführung, dass a) die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort von den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Annahmen wesentlich abweichen,
b) Angaben des Auftraggebers unvollständig oder unzutreffend waren, c) zusätzliche technische, rechtliche, sicherheitsrelevante oder netzseitige Anforderungen bestehen oder d) zusätzliche Leistungen erforderlich werden, ist RaiffeisenVolt berechtigt, ein angepasstes Leistungs-, Termin- und Vergütungsangebot zu unterbreiten.
6.3 Bis zur Einigung über eine erforderliche Anpassung oder einen Nachtrag ist RaiffeisenVolt berechtigt, die betroffenen Leistungen auszusetzen, soweit deren Fortführung ohne Klärung technisch, wirtschaftlich oder rechtlich nicht zumutbar ist.
6.4 Zusatz-, Änderungs- und Nachtragsleistungen sind gesondert zu vergüten. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen, soweit sich die Änderungen auf Planung, Beschaffung, Montage oder Koordination auswirken.
6.5 Muss eine vorgesehene Komponente aus Gründen ersetzt werden, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, ist RaiffeisenVolt berechtigt, eine technisch gleichwertige oder höherwertige Komponente einzusetzen, sofern Funktion, Sicherheit und Eignung für den Vertragszweck nicht beeinträchtigt werden. Führt dies zu Mehr- oder Minderkosten, erfolgt eine angemessene Vergütungsanpassung.
7. Abnahme
7.1 Soweit die vertraglich geschuldete Leistung werkvertraglicher Natur ist oder einen werkvertraglichen Erfolg umfasst, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt und abnahmefähig ist.
7.2 Die Leistung ist insbesondere auch dann abnahmefähig, wenn a) lediglich unwesentliche Mängel vorliegen oder b) netzbetreiber-, messstellenbetreiber-, zertifizierer- oder behördenseitige Freigaben, Terminvergaben, Zählerwechsel, Einspeisezusagen oder sonstige Dritthandlungen noch ausstehen, sofern diese nicht von RaiffeisenVolt zu vertreten sind und die Anlage im Übrigen funktionsfähig oder technisch inbetriebsetzungsreif ist.
7.3 RaiffeisenVolt zeigt dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft in Textform an. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Abnahmeanzeige abzunehmen oder unter konkreter Benennung wesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern.
7.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
7.5 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ist er verpflichtet, an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken.
7.6 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn a) der Auftraggeber die Leistung oder einen wesentlichen Teil hiervon in Benutzung nimmt, es sei denn, die Benutzung erfolgt ausschließlich zu Testzwecken, oder b) der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 7.3 unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.
7.7 Über die Abnahme soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Die Wirksamkeit der Abnahme hängt jedoch nicht vom Zustandekommen eines unterzeichneten Protokolls ab, sofern die Voraussetzungen der Abnahme im Übrigen vorliegen.
8. Vergütung, Abschlagszahlungen und Fälligkeit
8.1 Es gilt die im Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem Nachtrag ausgewiesene Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
8.2 Abschlagszahlungen können entsprechend dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan oder entsprechend dem Wert der nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangt werden.
8.3 Soweit kein besonderer Zahlungsplan vereinbart ist, ist RaiffeisenVolt berechtigt, monatlich oder nach Projektfortschritt Abschlagsrechnungen für nachgewiesene vertragsgemäß erbrachte Leistungen zu stellen.
8.4 Die Schlusszahlung wird mit Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.
8.5 Zahlungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.6 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.7 Im Falle des Zahlungsverzugs ist RaiffeisenVolt berechtigt, die weitere Leistungsausführung nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung bis zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.
8.8 Bei Zahlungsverzug ist RaiffeisenVolt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von RaiffeisenVolt, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.
9.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der offenen Forderung von RaiffeisenVolt an diese ab. RaiffeisenVolt nimmt die Abtretung an.
9.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt RaiffeisenVolt Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
9.4 Soweit gelieferte Gegenstände infolge Einbaus wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
10. Mängelrechte
10.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
10.2 Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel, soweit ihm eine Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbar ist, unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige soll in Textform erfolgen und den Mangel hinreichend beschreiben.
10.3 RaiffeisenVolt ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
10.4 Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung beruht auf a) Bedienungsfehlern des Auftraggebers oder Dritter, b) Veränderungen an der Anlage nach Abnahme, c) Eingriffen nicht von RaiffeisenVolt beauftragter Dritter, d) ungeeigneten oder fehlenden bauseitigen Voraussetzungen, e) fehlender oder ungeeigneter Internet-/WLAN-Verbindung, f) Störungen im Verantwortungsbereich von Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Telekommunikationsanbietern oder sonstigen Dritten.
10.5 Ist eine Mängelrüge unbegründet oder beruht die beanstandete Störung nicht auf einer von RaiffeisenVolt zu vertretenden Pflichtverletzung, kann RaiffeisenVolt den Prüf- und Mehraufwand nach den üblichen Sätzen abrechnen.
10.6 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen wegen Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11.
11. Haftung
11.1 RaiffeisenVolt haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von RaiffeisenVolt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung von RaiffeisenVolt bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.4 RaiffeisenVolt haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle, Freigabeverweigerungen, Terminverschiebungen oder sonstige Nachteile, die allein auf Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Vorgaben, Unterlassungen oder Störungen von Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Zertifizierer, Behörden, Telekommunikationsanbietern oder sonstigen Dritten beruhen, die nicht Erfüllungsgehilfen von RaiffeisenVolt sind. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erbringung der von RaiffeisenVolt selbst übernommenen Leistungen bleibt unberührt.
11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RaiffeisenVolt.
12. Kündigung, Rücktritt und Leistungsunterbrechung
12.1 Die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
12.2 RaiffeisenVolt ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn a) der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht erbringt, b) fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht geleistet werden, c) sich nach Vertragsschluss wesentliche Umstände ergeben, die die technische, rechtliche oder wirtschaftliche Durchführbarkeit erheblich beeinträchtigen und die nicht aus der Sphäre von RaiffeisenVolt stammen, d) eine Fortsetzung der Leistungserbringung aus von RaiffeisenVolt nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar wird.
12.3 Im Falle einer berechtigten Kündigung oder Leistungsunterbrechung nach Ziffer 12.2 hat RaiffeisenVolt Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz des hierdurch entstandenen Mehraufwands, soweit der Grund aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.
13. Höhere Gewalt
13.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von RaiffeisenVolt nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen RaiffeisenVolt, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit auszusetzen.
13.2 Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
14. Geistiges Eigentum und Unterlagen
14.1 An Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, technischen Unterlagen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält sich RaiffeisenVolt sämtliche Eigentums-, Urheber-und Nutzungsrechte vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
14.2 Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von RaiffeisenVolt weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden.
15. Vertraulichkeit
15.1 Die Parteien werden sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, vertraulich behandeln.
15.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die a) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, b) allgemein bekannt oder ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt werden, c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von RaiffeisenVolt. RaiffeisenVolt bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
16.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung von RaiffeisenVolt in Textform abzutreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
16.5 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.
16.6 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung enthält die Datenschutzerklärung von RaiffeisenVolt, abrufbar unter raiffeisenvolt.de/datenschutz.