Teil A – Lieferungen
1. Geltungsbereich
Für alle von uns erteilten Bestellungen sowie sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Einzelabrufe unter bestehenden oder zukünftigen Rahmenverträgen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen, soweit individuell nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. Auftragnehmers (nachfolgend „Lieferant“) werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann nicht, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Einzelverträge ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Individuelle Vereinbarungen allerdings (z.B. Rahmenlieferverträge, Kooperationsverträge etc.) und explizite Ergänzungen in unseren Bestellungen haben Vorrang vor denselben.
2. Liefergegenstand, Leistungsverpflichtung und Qualität
Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den üblichen und technischen Qualitätssicherungsnormen (z.B. CE-Kennzeichnung, DIN, ISO, VDE, IEC, BDI, TÜV) entsprechen.
Der Lieferant hat seine Lieferungen gemäß der vertraglichen Spezifikation, sonst in handelsüblicher Qualität und fabrikneu zum vereinbarten Termin am vereinbarten Leistungsort zu erbringen. Zum Leistungsumfang gehört insbesondere die Einräumung aller Nutzungsrechte, die zur vertraglich vorausgesetzten und bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistungen durch uns und/oder durch von uns benannte Dritte erforderlich sind. Soweit für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich, schließt dies die Lieferung und Nutzung sämtlicher technischer Unterlagen (auch der Unterlieferanten) unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken oder Gebrauchsmuster ein.
Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns oder einen von uns Beauftragten ein. Wir haben das Recht, gegen nicht sachgemäße Ausführungen Einwände zu erheben und Teile, die nicht entsprechend einem geeigneten Qualitätssicherungssystem hergestellt wurden, von vornherein zurückzuweisen.
3. Bestellung
Bestellungen bedürfen der Schriftform (z. B. per E-Mail) und sind nur in dieser Form verbindlich. Mündliche Bestellungen, Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Bestätigung in Schriftform.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung sowie sämtliche Bestellunterlagen unverzüglich auf erkennbare Unrichtigkeiten, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten zu überprüfen. Auf etwaige Fehler hat er uns unverzüglich hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, gilt der Vertrag mit dem Inhalt unserer Bestellung als geschlossen.
4. Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang, zu bestätigen.
Geht uns innerhalb dieser Frist keine abweichende Auftragsbestätigung oder kein Widerspruch zu, gilt die Bestellung als unverändert angenommen.
Abweichungen oder Ergänzungen in Auftragsbestätigungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich in Textform bestätigen.
Die vorbehaltlose Lieferung oder Leistungserbringung durch den Lieferanten gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Bestellung sowie dieser Einkaufsbedingungen.
5. Termineinhaltung und Lieferverzug
Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der vollständige und mangelfreie Eingang der Ware am vereinbarten Bestimmungsort.
Sobald für den Lieferanten erkennbar wird, dass vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden können, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren.
Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Netto-Auftragswertes, maximal jedoch 5 %, geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist unabhängig vom Verschulden geschuldet und wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
Unabhängig hiervon stehen uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere Schadensersatz, Rücktritt sowie Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten.
Die Annahme verspäteter Lieferungen stellt keinen Verzicht auf unsere Rechte dar.
6. Lieferungen und Verpackung
Die Lieferung erfolgt an den von uns angegebenen Bestimmungsort zu den bekannten Öffnungszeiten des Wareneingangs.
Über- und Unterlieferungen sowie Frühlieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Erfolgen solche Lieferungen ohne Zustimmung, sind wir berechtigt, diese zurückzuweisen. Der Rücktransport erfolgt in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
Jeder Lieferung ist ein ordnungsgemäßer Lieferschein beizufügen. Lieferscheine und Rechnungen müssen sämtliche zur eindeutigen Zuordnung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum, Artikel- oder Leistungsbezeichnung, Menge, Lieferdatum und Lieferort sowie ggf. Projektbezug.
Die zu liefernden Waren sind handelsüblich, bei besonderer Anforderung nach unseren Anweisungen zu verpacken. Auf jeder Verpackungseinheit sind außen deutlich lesbar Inhaltsangabe (Materialbezeichnung), RV-Artikelnummer, Chargennummer, Seriennummer, enthaltene Menge sowie Brutto- und Nettogewicht anzugeben. Verpackungsmaterial wird vom Lieferanten kostenfrei abgeholt und entsorgt. Wir sind auch berechtigt Verpackungsmaterial fachgerecht zu entsorgen und dafür vom Lieferanten eine Gutschrift zu verlangen.
7. Preise, Gefahren- und Eigentumsübergang
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen, insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung sowie alle Nebenleistungen.
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, DDP (Incoterms®) in der jeweils aktuellen Version.
Der Gefahrübergang erfolgt erst mit vollständiger und mangelfreier Übergabe am Bestimmungsort.
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit Übergabe auf uns über.
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur insoweit anerkannt, als er sich auf unsere Zahlungspflicht für die jeweils gelieferte Ware beschränkt. Erweiterte oder verlängertem Eigentumsvorbehalte werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, die Ware uneingeschränkt zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen sowie weiter zu veräußern.
8. Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten
Rechnungen sind gesondert einzureichen, müssen prüffähig und vollständig sein. Die Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG sind zwingend zu beachten, damit der Empfänger die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit vollständiger Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Vorkasse ist grundsätzlich ausgeschlossen, Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen ab einer bestimmten Wertgrenze erfordern die Vorlage einer Bankbürgschaft.
Wenn infolge von Fehlern in der Berechnung, der Lieferung oder der Ausstellung der Rechnung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sowie in der Rechnungsanschrift die Frist für den Skonto-Abzug nicht eingehalten werden konnte, so verlängert sie sich automatisch und beginnt erst mit dem Tage, an welchem die Berichtigung erfolgte. Die Skontofrist ist gewahrt, wenn der Zahlungsauftrag bis zum letzten Tag der Frist erteilt wird. Verrechnung von Gegenforderungen behalten wir uns vor. Bei Skontogewährung besteht die Möglichkeit, die Rechnung unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung zu bezahlen.
Wir sind berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen zustehen.
Die Zahlungsfrist beginnt ab Eingang der Rechnung und der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Wenn infolge von Fehlern in der Berechnung, der Lieferung oder der Ausstellung der Rechnung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sowie in der Rechnungsanschrift die Frist für den Skonto-Abzug nicht eingehalten werden konnte, so verlängert sie sich automatisch und beginnt erst mit dem Tage, an welchem die Berichtigung erfolgte. Die Skontofrist ist gewahrt, wenn der Zahlungsauftrag bis zum letzten Tag der Frist erteilt wird. Verrechnung von Gegenforderungen behalten wir uns vor. Bei Skontogewährung besteht die Möglichkeit, die Rechnung unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung zu bezahlen.
9. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung, Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Ferner gewährt der Lieferant, dass die gelieferten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln sind sowie den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Offene Mängel rügen wir innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Wareneingang, verdeckte Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung.
Der Lieferant übernimmt für die Ware eine Gewährleistung für die Dauer von 5 Jahren. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; wir sind berechtigt, nach unser Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Falls Mängel vorliegen, die durch wenig aufwendige Nacharbeiten durch den Auftragnehmer selbst behoben werden können, sind wir im Wege der Ersatzvornahme zur Behebung des Mangels ohne vorherige Rücksprache Ihnen berechtigt. Sie sind uns zum Ersatz des dadurch entstandenen Aufwandes verpflichtet. Unverändert bleibt uns das Recht, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung, den Vertrag zu mindern oder von diesem zurückzutreten, ausdrücklich vorbehalten. Das Recht auf Schadensersatz bleibt erhalten.
10. Produkthaftung und Versicherung
Der Lieferant stellt uns sowie unsere Kunden, Projektgesellschaften und verbundenen Unternehmen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf Mängel der gelieferten Produkte zurückzuführen sind.
Diese Freistellung umfasst auch Rückruf-, Austausch- und Folgekosten.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen- und Sachschaden zu unterhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Falls der Lieferant für einen Schaden nachweislich verantwortlich ist, hat er für unseren Schaden und unsere Ansprüche aufzukommen.
11. Abtretung
Der Lieferant darf seine Vertragsrechte, auch soweit es sich um Geldforderungen handelt, sowie Vertragsverpflichtungen auf Dritte, ganz oder teilweise nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragen.
12. Geheimhaltung und Eigentumsschutz
Alle dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen und Daten bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden und sind nach Abschluss unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Modelle, Muster, Preisdaten und sonstiges Know-how (im Folgenden „vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Die vertraulichen Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht an Dritte weitergegeben werden und ausschließlich für die Erfüllung des Vertragszwecks verwendet werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Informationen nur Mitarbeitern zugänglich zu machen, die für die Durchführung des Vertrags zwingend Zugriff benötigen, und diese Mitarbeiter ebenfalls zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes vorbehalten bleibt.
13. Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Regeln, Vorschriften und Produktanforderungen einzuhalten. Er bestätigt ferner, dass er über angemessene Verfahren verfügt, um das anwendbare Recht in Bezug auf Kartellrecht, Korruptionsbekämpfung, Geldwäschebekämpfung, Sanktionen und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, Datenschutz, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, MiLoG/AEEntG, Arbeitsrechte, Arbeitsgesundheit, Arbeitssicherheit, LkSG sowie Umweltschutz beachtet und einhält.
Der Lieferant wird alle international anerkannten Menschenrechte, wie sie in der Internationalen Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen und den grundlegenden Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zum Ausdruck kommen, beachten. Er stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus Verstößen resultieren.
14. Datenschutz und IT-Sicherheit
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie zur Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung der IT-Sicherheit.
15. Rechte an Arbeitsergebnissen
Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Arbeitsergebnisse gehen in unser uneingeschränktes Nutzungsrecht über.
16. Vertragsrücktritt, Kündigung, höhere Gewalt und Sistierung
Wir sind berechtigt, Bestellungen jederzeit ganz oder teilweise zu sistieren. Die Sistierung kann für einen Zeitraum von bis zu sechs (6) Monaten erfolgen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.
Im Falle höherer Gewalt, die länger als 30 Tage andauert, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
17. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des internationalen Privatrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz in Meschede. Wir sind berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten blieben unberührt.
TEIL B – EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR WERK- UND DIENSTLEISTUNGEN
1. Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen sind gültig für die Beauftragung sämtlicher Bau- Montage-, Planungs- sowie sonstige Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend insgesamt „Leistungen“). Sie gelten für alle von uns erteilten Bestellungen, Einzelbeauftragungen sowie abgeschlossenen Rahmenverträge, soweit individuell nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann nicht, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Der Lieferant wird als Subunternehmer für uns tätig und erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber uns als dem Auftraggeber. Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zum Bauherrn, Endkunden oder sonstigen Dritten wird nicht begründet. Der Lieferant ist insbesondere nicht berechtigt, gegenüber diesen eigenen Ansprüchen geltend zu machen oder mit diesen unmittelbar abzurechnen.
Soweit wir als Auftraggeber gegenüber Dritten, insbesondere Endkunden oder Projektgesellschaften, Verpflichtungen eingegangen sind, sind die Leistungen des Lieferanten so zu erbringen, dass wir unseren Verpflichtungen vollständig und fristgerecht nachkommen können. Die Verpflichtungen des Lieferanten gelten insoweit im Zweifel als inhaltsgleich mit den Verpflichtungen des Auftraggebers („Back-to-Back-Prinzip“).
2. Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt schriftlich (z.B. per E-Mail) als Bestellung oder als baustellenbezogener Einzelvertrag und ist nur in schriftlicher Form verbindlich. Mündliche Bestellungen, Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Bestätigung in Schriftform.
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Beauftragung sowie sämtliche Bestellunterlagen unverzüglich auf erkennbare Unrichtigkeiten, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten zu überprüfen. Auf etwaige Fehler hat er uns unverzüglich hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, gilt der Vertrag mit dem Inhalt unserer Bestellung als geschlossen.
3. Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang, zu bestätigen.
Geht uns innerhalb dieser Frist keine abweichende Auftragsbestätigung oder kein Widerspruch zu, gilt die Bestellung als unverändert angenommen.
Abweichungen oder Ergänzungen in Auftragsbestätigungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich in Textform bestätigen.
Die vorbehaltlose Lieferung oder Leistungserbringung durch den Lieferanten gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Bestellung sowie dieser Einkaufsbedingungen.
4. Vertragsgrundlage
Für die Durchführung der Leistungen gelten die jeweilige Bestellung oder der Einzelvertrag, unsere Leistungsbeschreibung sowie sonstige projektspezifische bindende Unterlagen unter ausdrücklicher Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
Es wird im Einzelvertrag explizit vereinbart, ob die Regelungen zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B VOB und/oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB Vertragsgrundlage sind.
5. Leistungserbringung
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig, mangelfrei, fristgerecht und so zu erbringen, dass eine funktionsfähige und betriebsbereite Gesamtleistung bzw. Gesamtanlage entsteht.
Die Leistungen sind insbesondere in Übereinstimmung mit sämtlichen vertraglichen Vereinbarungen, allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den jeweils gültigen Genehmigungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen technischen Normen und Regelwerken, insbesondere DIN-, VDE- und VDI-Vorschriften, auszuführen.
Der Lieferant hat die Leistungen so zu organisieren und durchzuführen, dass ein reibungsloser Projektablauf gewährleistet ist. Er ist verpflichtet, sich mit anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmen abzustimmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die ein ordnungsgemäßes Zusammenwirken der Gewerke sicherstellen.
Erkennt der Lieferant Umstände, die zu Verzögerungen, Mehrkosten oder Beeinträchtigungen des Projekts führen können, hat er uns unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.
6. Baustellenorganisation und Mitwirkungspflichten
Der Lieferant ist verpflichtet, die Baustelle ordnungsgemäß zu führen und jederzeit in einem sicheren und aufgeräumten Zustand zu halten. Er hat sämtliche bei der Leistungserbringung anfallenden Materialien, Verpackungen und Abfälle fachgerecht und auf eigene Kosten zu entsorgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche auf der Baustelle geltenden Regelungen einzuhalten und den Anweisungen des Auftraggebers sowie von dieser benannten Dritten, insbesondere Bauleitung oder Projektsteuerung, Folge zu leisten.
Verstößt der Lieferant gegen diese Verpflichtungen und kommt er einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
7. Termineinhaltung und Lieferverzug
Die in der Bestellung, dem Einzelauftrag oder den im Projekt- oder Bauzeitenplan festgelegten Ausführungsfristen sowie Fertigstellungstermine sind verbindlich einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung ist die vollständige Herstellung der Abnahmereife der Leistungen.
Kommt der Lieferant mit der Leistungserbringung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,2 % der Netto-Vergütung zu zahlen, insgesamt jedoch maximal 5 % der Netto-Vergütung.
Die Verpflichtung zur Zahlung dieses pauschalierten Schadensersatzes besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
Die Annahme verspäteter Leistungen sowie eine etwaige Abnahme erfolgen stets unter Vorbehalt und stellen keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Verzugs dar.
8. Abnahme
Die Leistungen des Lieferanten unterliegen einer förmlichen Abnahme.
Die Abnahme ist vom Lieferanten zu beantragen und erfolgt ausschließlich, wenn die Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht sind, keine wesentlichen Mängel vorliegen und sämtliche geschuldeten Dokumentationen vollständig übergeben wurden.
Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, in dem etwaige unwesentliche Mängel festgehalten und Fristen zu deren Beseitigung bestimmt werden.
Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Eine Abnahmefiktion, insbesondere durch Zeitablauf, Ingebrauchnahme oder Zahlung, ist ausgeschlossen.
9. Änderungsaufträge und Nachträge
Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich geschuldeten Leistungen anzuordnen.
Der Lieferant ist verpflichtet, solche Änderungen auszuführen, soweit sie ihm zumutbar sind.
Die Vergütung für Änderungsleistungen richtet sich nach den nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten zuzüglich einer angemessenen Marge, die regelmäßig 5 % beträgt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Bedenken gegen Änderungsanordnungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Bankarbeitstagen, mitzuteilen. Unterlässt er dies, gilt die Änderung als akzeptiert.
Leistungen, die ohne vorherige Beauftragung in Textform erbracht werden, begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarte Vergütung ist ein Festpreis und umfasst sämtliche zur vollständigen und mangelfreien Erbringung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen.
Zahlungen erfolgen grundsätzlich erst nach vollständiger Abnahme der Leistungen, Übergabe der vollständigen Dokumentation sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.
Abschlagszahlungen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und der Lieferant den jeweiligen Leistungsfortschritt durch prüffähige Unterlagen nachweist. Vorkasse ist grundsätzlich ausgeschlossen, Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen ab einer bestimmten Wertgrenze erfordern die Vorlage einer Bankbürgschaft.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit vollständiger Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
11. Sicherheiten
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Lieferant verpflichtet, eine Sicherheit (Gewährleistungsbürgschaft) in Höhe von 10 % der Netto-Vergütung zu leisten.
Nach erfolgter Abnahme reduziert sich diese Sicherheit auf 5 % der Netto-Vergütung und dient der Sicherung unserer Gewährleistungsansprüche.
Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechende Einbehalte vorzunehmen, sofern keine Sicherheit gestellt wird.
12. Subunternehmer
Der Einsatz weiterer Subunternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform.
Der Lieferant bleibt auch im Falle der Beauftragung von Subunternehmern für die ordnungsgemäße Leistungserbringung voll verantwortlich und haftet für deren Verhalten wie für eigenes Handeln.
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch gegenüber Subunternehmern wirksam vereinbart werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in bestehende Subunternehmerverträge einzutreten.
13. Dokumentation
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche projektbezogenen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Zertifikate, Abnahmeunterlagen, technische Dokumentationen sowie sonstige Nachweise vollständig, ordnungsgemäß und rechtzeitig vorzulegen.
Ohne vollständige Dokumentation besteht kein Anspruch auf Abnahme oder Zahlung.
14. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf (5) Jahre und beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber, im Falle von Projekten mit Endkunden jedoch frühestens mit der Abnahme durch den Endkunden.
Nach Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen beginnt die Gewährleistungsfrist für die betroffenen Leistungen erneut.
Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung.
15. Haftung
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, einschließlich solcher Schäden, die gegenüber Dritten verursacht werden.
Er ist verpflichtet, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Subunternehmer beruhen.
16. Versicherungen
Der Lieferant ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR je Schadensfall zu unterhalten.
Soweit erforderlich, hat der Lieferant zusätzlich eine Bauleistungs- oder Montageversicherung bis zur Abnahme abzuschließen.
Der Versicherungsschutz muss auch die Tätigkeit von Subunternehmern umfassen und ist auf Verlangen nachzuweisen.
17. Kündigung
Wir sind berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Zusammenarbeit zu beenden..
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, erheblichen Pflichtverletzungen oder nachhaltigem Verzug des Lieferanten.
18. Geheimhaltung und Eigentumsschutz
Alle dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen und Daten bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden und sind nach Abschluss unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Modelle, Muster, Preisdaten und sonstiges Know-how (im Folgenden „vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Die vertraulichen Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht an Dritte weitergegeben werden und ausschließlich für die Erfüllung des Vertragszwecks verwendet werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Informationen nur Mitarbeitern zugänglich zu machen, die für die Durchführung des Vertrags zwingend Zugriff benötigen, und diese Mitarbeiter ebenfalls zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes vorbehalten bleibt.
19. Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Regeln, Vorschriften und Produktanforderungen einzuhalten. Er bestätigt ferner, dass er über angemessene Verfahren verfügt, um das anwendbare Recht in Bezug auf Kartellrecht, Korruptionsbekämpfung, Geldwäschebekämpfung, Sanktionen und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, Datenschutz, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, MiLoG/AEEntG, Arbeitsrechte, Arbeitsgesundheit, Arbeitssicherheit, LkSG sowie Umweltschutz beachtet und einhält.
Der Lieferant wird alle international anerkannten Menschenrechte, wie sie in der Internationalen Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen und den grundlegenden Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zum Ausdruck kommen, beachten. Er stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus Verstößen resultieren.
20. Datenschutz und IT-Sicherheit
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie zur Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung der IT-Sicherheit.
21. Rechte an Arbeitsergebnissen
Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Arbeitsergebnisse gehen in unser uneingeschränktes Nutzungsrecht über.
22. Vertragsrücktritt, Kündigung, höhere Gewalt und Sistierung
Wir sind berechtigt, Bestellungen jederzeit ganz oder teilweise zu sistieren. Die Sistierung kann für einen Zeitraum von bis zu sechs (6) Monaten erfolgen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.
Im Falle höherer Gewalt, die länger als 30 Tage andauert, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
23. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz in Meschede. Wir sind berechtigt, gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten blieben unberührt.